Auswirkungen der neuen Corona-Verordnung für den Sport, gültig ab 8. März
In einem Schreiben an den Landessportverband wies Ministerialdirektor Michael Föll zunächst darauf hin, dass die gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen der vergangenen Monate und die Möglichkeiten in Sachen Impfstoff und Testungen durchaus Früchte tragen. Anlass zur Entspannung sei dies jedoch nicht, denn die Anzahl an Virusvarianten trage aktuell zu einem Wiederanstieg an Neuinfektionen bei.
Dennoch seien Öffnungsperspektiven wichtig und auch möglich, so Föll. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder einigten sich bereits am 3. März 2021 auf eine Reihe an Öffnungsschritten, die die Landesregierung nun in einer neuen Corona-Verordnung für Baden-Württemberg umsetzt. Diese tritt am Montag, den 8. März 2021 in Kraft. Sie ermöglicht auch dem organisierten Sport eine vorsichtige Wiederaufnahme des praktischen Übungs- und Trainingsbetriebs auf Grundlage eines Hygienekonzepts, das auch die Kontaktnachverfolgung berücksichtigt.
Je nach 7-Tage-Inzidenzwert im jeweiligen Land- oder Stadtkreis gelten ab dem 8. März die folgenden Regelungen für den Freizeit- und Breitensport:
7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
- Sportausübung (kontaktarm) im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 5 Personen aus 2 Haushalten möglich.
- Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
- Der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien mit einer Gruppe von bis zu 20 Kindern kann starten. Erwachsene Aufsichtspersonen zählen hierbei nicht mit.
- Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen
- Sportwettbewerbe und Sportwettkämpfe bleibt weiterhin untersagt
7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
- Sportausübung (kontaktarm) im Freien mit bis zu 10 Personen
- steigt die 7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge wieder über 50, gelten die Gruppengrößen wie oben beschrieben (maximal 5 Personen (Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt) aus 2 Haushalten)
7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner
- Nutzung von Außensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport untersagt.
- Ausnahme: Außensportanlagen, auf welchen ausreichend Platz ist, sodass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Gruppen eingehalten werden kann. Dort darf mit Angehörigen des eigenen Haushalts und 1 weiteren Person Sport getrieben werden (Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht gezählt). Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
Zum Spitzen- und Profisport:
- Der Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben im Spitzen- und Profisport sind weiterhin gestattet. Maßgeblich bleibt hier die Corona-Verordnung Sport.
- Beherbergt werden dürfen Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler in Vollzeittätigkeit sowie Sportler mit Bundeskaderstatus. Sportler der Landeskaderebene (NK2 und Landeskader) dürfen weiterhin nicht beherbergt werden.
Ministerialdirektor Michael Föll im Schreiben an den Landessportverband: „Wir sind sehr froh darüber, dass wir unseren Sportvereinen und Sportverbänden eine erste Perspektive geben können, ganz besonders mit Blick auf die Angebote für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Lassen Sie uns die beschlossenen Öffnungsschritte auch mit Blick auf die voranschreitenden Impfungen sowie zunehmend vorhandenen Testmöglichkeiten gemeinsam und positiv angehen.“
Der Landessportverband begrüßt diesen ersten Öffnungsschritt sehr. Selbstverständlich müssen sich alle weiterhin an die Hygienemaßnahmen halten, sodass weitere Schritte möglich werden.
Zur neuen Verordnung stellt die Landesregierung wieder eine FAQ-Liste bereit.